Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.
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BRAO § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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