BRAO § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1370/16
13. Juni 2017
1 BvR 1370/16 13. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 3/13
20. August 2014
AnwZ 3/13 20. August 2014