BRAO § 168 Entscheidung des Wahlausschusses

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1370/16
13. Juni 2017
1 BvR 1370/16 13. Juni 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 1/14
2. Mai 2016
AnwZ 1/14 2. Mai 2016