BRAO § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1370/16
13. Juni 2017
1 BvR 1370/16 13. Juni 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 1/14
2. Mai 2016
AnwZ 1/14 2. Mai 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 3/13
20. August 2014
AnwZ 3/13 20. August 2014