BRAO § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,

1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;
3.
in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
4.
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
5.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
6.
die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;
7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 23/18
25. Juni 2018
AnwZ (Brfg) 23/18 25. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 7/11
12. April 2016
II ZB 7/11 12. April 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 33/15
11. Januar 2016
AnwZ (Brfg) 33/15 11. Januar 2016
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 5/15
8. Mai 2015
1 AGH 5/15 8. Mai 2015