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BRAO § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie des § 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(4) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 824/23
24. Februar 2026
4 E 824/23 24. Februar 2026
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 36/23
23. Januar 2024
1 AGH 36/23 23. Januar 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Hessen (1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs) - 1 AGH 9/16
13. März 2017
1 AGH 9/16 13. März 2017
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 6/13
12. Januar 2016
1 BvL 6/13 12. Januar 2016
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 58/14
18. Juni 2015
2 AZR 58/14 18. Juni 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 U 86/14
30. April 2015
6 U 86/14 30. April 2015
Urteil vom Landgericht Darmstadt (1. Kammer für Handelssachen) - 12 O 233/13
25. März 2014
12 O 233/13 25. März 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1 Sa 12/13
18. November 2013
1 Sa 12/13 18. November 2013
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 1631/08
20. März 2013
2 K 1631/08 20. März 2013
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 395/09
20. März 2013
2 K 395/09 20. März 2013