BRAO § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.

(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.

(4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:

1.
jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,
2.
jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 57 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/20
13. November 2020
1 AGH 9/20 13. November 2020
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 3/20
2. Oktober 2020
1 AGH 3/20 2. Oktober 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 49/17
2. Juli 2018
AnwZ (Brfg) 49/17 2. Juli 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 12/17
29. Januar 2018
AnwZ (Brfg) 12/17 29. Januar 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 10/16 R
7. Dezember 2017
B 5 RE 10/16 R 7. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 137/12
5. Juni 2014
IX ZR 137/12 5. Juni 2014