BRAO § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Weißenfels - 13 II 457/14
18. Dezember 2014
13 II 457/14 18. Dezember 2014
Urteil vom Amtsgericht Detmold - 6 C 184/13
19. August 2013
6 C 184/13 19. August 2013
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 11 T 84/12
5. Oktober 2012
11 T 84/12 5. Oktober 2012