Urteil vom Amtsgericht Detmold - 6 C 184/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 750,- € festgesetzt.
1
Die Klägerin beauftragte im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann zunächst die Frau Q in Detmold mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.
3Die Klägerin hatte bei der B AG eine Rechtsschutzversicherung für eine Erstberatung in familienrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossen.
4Die Erstberatung rechnete Frau Q gegenüber dem Rechtsschutzversicherer der Klägerin ab.
5Nachdem Q das Mandat nach Ablauf des Trennungsjahres nicht weiter betreuen konnte, gab diese das Mandat an die hiesige Beklagte ab.
6Die Beklagte besprach mit der Klägerin insbesondere eine außergerichtliche Auseinandersetzung bzw. Überprüfung von güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen, insbesondere Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Ehemann.
7Im Ergebnis – nach wechselseitiger Auskunftserteilung – kam die Beklagte zu der Erkenntnis, dass wechselseitige Ausgleichspflichten wohl nicht bestehen.
8Für diese Tätigkeit erstellte die Beklagte eine Kostenrechnung aus einem Gegenstandswert mit 50.000,- € in Höhe von 1.641,96 € nebst Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.
9Auf diese Rechnung hat die Klägerin 750,- € gezahlt. Der Restbetrag wurde von der Beklagten nicht mehr einverlangt und wird auch weiter nicht verfolgt.
10Bei Übernahme des Mandats und auch im Weiteren wies die Beklagte die Klägerin nicht auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungshilfe für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts hin.
11Die Klägerin erfüllte die persönlichen und wirtschaftlichen Veraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe.
12Die Klägern ist nun der Auffassung, ihr stehe die Rückzahlung von 750,- € zu, weil die Beklagte sie nicht auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe hingewiesen habe. Jedenfalls in dieser Höhe sei ihr ein entsprechender Schaden entstanden.
13Die Klägerin beantragt zuletzt,
14Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2013 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie meint, dass trotz der zutreffenden Darstellung der Klägerin, dass über Beratungshilfe nicht gesprochen worden sei, dieser ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Ihr hätte Beratungshilfe ohnehin nicht bewilligt werden können, insbesondere auch, weil sie dies gegenüber der Rechtsschutzversicherung hätte abrechnen können.
18Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.8.2013 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist auch begründet.
211.
22Der Klägerin steht aus dem Rechtsanwaltsvertrag gem. §§ 675, 670, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gezahlten Betrages von 750,- € zur Seite.
23Der Abschluss dieses Vertrages ist zwischen den Parteien genauso unstreitig, wie der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin über Beratungshilfe im außergerichtlichen Stadium der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht beriet oder informierte.
24Hierzu wäre aber die Beklagte gem. § 49 a BRAO verpflichtet gewesen.
25Diese Verpflichtung ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin zuvor von Frau Q beraten worden ist.
26Dass in diesem Kontext überhaupt über Beratungshilfe gesprochen worden ist, konnte die Beklagte nicht wissen, so dass bei Mandatsübernahme die vorgenannte Pflicht uneingeschränkt bestand.
27Durch diese Pflichtverletzung der Beklagten ist Klägerin letztlich auch ein Schaden in der genannten Höhe entstanden, weil sie die Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe grundsätzlich erfüllte. § 1 Abs. 1 BerHG verweist insoweit auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung und Gewährung von Prozesskostenhilfe.
28Dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt hat ergibt sich daraus, dass der Klägerin in dem in engem zeitlichen Zusammenhang geführten gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
29Der Bewilligung stand auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits durch Frau Q außergerichtlich beraten worden war und diese die Beratung gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet hat. Insoweit liegt nämlich nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG vor, weil die Beratung von Frau Q eine ganz allgemein gehaltene Beratung über Trennungs- und Scheidungsfolgen war, während die hiesige Beklagte sich dezidiert mit der außergerichtlichen Auseinandersetzung im Güterrecht befasste.
30Nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsschutzversicherung auch diese außergerichtliche Beratung gedeckt hätte, stand der Klägerin also ein Anspruch auf Beratungshilfe zur Seite.
31Im Ergebnis war die Beklagte daher wie aus dem Tenor ersichtliche zur Zahlung zu verurteilen.
322.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BRAO § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe 1x
- § 1 Abs. 1 BerHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 BerHG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x