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BRAO § 54 Befugnisse der Vertretung

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(4) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

Referenzen

  • § 666 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 5 Ws 38/26
2. Februar 2026
5 Ws 38/26 2. Februar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (25. Zivilsenat) - 25 U 114/24
18. Dezember 2025
25 U 114/24 18. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)
16. Oktober 2025
11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25) 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 13.25
16. Oktober 2025
11 VR 13.25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 12.25
1. Oktober 2025
11 VR 12.25 1. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)
1. Oktober 2025
11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25) 1. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 46/24
29. April 2025
AnwZ (Brfg) 46/24 29. April 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 4 CE 25.52
1. April 2025
4 CE 25.52 1. April 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 4 CE 25.51
1. April 2025
4 CE 25.51 1. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - A 13 S 959/24
28. Februar 2025
A 13 S 959/24 28. Februar 2025