Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BRAO § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(6) Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 36/24
22. Juli 2025
AnwZ (Brfg) 36/24 22. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 35/23
11. November 2024
AnwZ (Brfg) 35/23 11. November 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/24
21. Juni 2024
1 AGH 9/24 21. Juni 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH III-4-5/23
25. Juli 2023
BayAGH III-4-5/23 25. Juli 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 R 4/20 R
28. Juni 2022
B 12 R 4/20 R 28. Juni 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 33/16
20. März 2017
AnwZ (Brfg) 33/16 20. März 2017
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 95/14
4. November 2014
2 K 95/14 4. November 2014
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12
14. Januar 2014
1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 14. Januar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 155/11
22. Dezember 2011
I-6 U 155/11 22. Dezember 2011
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 Ta 12/10
22. Februar 2010
2 Ta 12/10 22. Februar 2010