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BRAO § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,
2.
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen,
3.
mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,
4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 36/24
22. Juli 2025
AnwZ (Brfg) 36/24 22. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 27, 18 Qs 28/24
8. Januar 2025
18 Qs 27, 18 Qs 28/24 8. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 35/23
11. November 2024
AnwZ (Brfg) 35/23 11. November 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/24
21. Juni 2024
1 AGH 9/24 21. Juni 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 34/22
16. Januar 2024
VII R 34/22 16. Januar 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH III-4-5/23
25. Juli 2023
BayAGH III-4-5/23 25. Juli 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 3/22
25. August 2022
AnwZ (Brfg) 3/22 25. August 2022
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 364/22.A
9. August 2022
3 A 364/22.A 9. August 2022
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - 9 K 9009/22
6. Juli 2022
9 K 9009/22 6. Juli 2022
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 R 4/20 R
28. Juni 2022
B 12 R 4/20 R 28. Juni 2022