(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 34/16
23. September 2016
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AnwZ (Brfg) 34/16 | 23. September 2016 |
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10076/10
13. August 2010
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10 A 10076/10 | 13. August 2010 |