Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 6/23
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1975 geborene Kläger ist seit dem 13.06.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten.
3Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten unter dem 12.04.2022 mit, dass der Kläger Steuerschulden in Höhe von 55.910,69 € habe; davon seien 54.828,19 € vollstreckbar. Es handele sich um Beträge, die größtenteils auf Schätzungen beruhten. Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht bzw. zu spät eingereicht worden. Bereits seit März 2020 befinde sich der Kläger in der Zwangsvollstreckung. Kontopfändungen seien nur von geringem Erfolg gewesen. Am 18.02.2022 sei beim Amtsgericht Kempen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt worden.
4Die Beklagte nahm die Mitteilung der Oberfinanzdirekten zum Anlass, den Kläger bezüglich eines möglichen Zulassungswiderrufs anzuhören und ihn darauf hinzuweisen, dass er im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hagen mit insgesamt sechs Eintragungen verzeichnet sei.
5Der Kläger teilte mit Telefax-Schreiben vom 21.06.2022 mit, Vermögensverfall liege bei ihm nicht vor und er sei in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. In den Jahren 2019 bis 2021 habe er Einnahmen von 35.800,00 € bis 38.600,00 € erzielt, denen Ausgaben in Höhe von 11.300,00 € bis 12.800,00 € gegenübergestanden hätten. In Kürze würde ihm eine lastenfreie Immobilie im Wert von ca. 119.000,00 € überschrieben. Anlagen übermittelte er nicht.
6Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.07.2022 mit, das Original der Stellungnahme liege bis dato nicht vor. Die Anlagen lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger antwortete, er habe das Schreiben vom 21.06.2022 mit Anlagen auf den Postweg gebracht. Er sei verwundert, dass es noch nicht eingegangen sei, aber nach seiner Urlaubsrückkehr am 01.08.2022 werde er es erneut versenden.
7Da die Beklagte wiederum keine Post vom Kläger erhielt, setzte sie ihm mit Schreiben vom 15.08.2023 eine Frist auf den 22.08.2022 und kündigte an, das Widerrufsverfahren nach Fristablauf fortzuführen.
8Auf Anfrage der Beklagten teilte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022 mit, die Steuerrückstände des Klägers betrügen inklusive Säumniszuschlägen noch 53.604,01 €, wovon ein Betrag in Höhe von 52.383,01 € vollstreckbar sei. Der beigefügten Auflistung war zu entnehmen, dass Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Umsatzsteuer fällig waren.
9Der Gesamtvorstand der Beklagten widerrief die Anwaltszulassung des Klägers in seiner Sitzung vom 18.01.2023 einstimmig wegen Vermögensverfalls. Der entsprechende Bescheid trägt das Datum vom selben Tage. Der Zulassungswiderruf wurde auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt und dem Kläger am 26.01.2023 zugestellt.
10Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben. Die Klage trägt das Datum des 26.02.2023 und ging am selben Tage bei Gericht ein. Darin hat der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2023, dem Kläger zugestellt am 26.01.2023, aufzuheben.
12Aufgrund einer längeren Erkrankung könne eine Klagebegründung erst mit gesondertem Schriftsatz erfolgen.
13Eine Klagebegründung erfolgte bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht.
14Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.03.2023 beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte hat ihren Antrag nicht begründet.
17Mit Schriftsatz vom 24.08.2023 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung, weil seine Mutter ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und sich auf der Intensivstation befinde. Diesem Antrag gab das Gericht nicht statt, da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20I.
21Die angefochtene Widerrufsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen.
22Die Beklagte ist nach § 33 BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig.
23Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach Anhörung des Klägers gem. § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG erfolgt.
24Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt.
25II.
26Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
27Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
28Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend also auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 18.01.2023 abzustellen, der dem Kläger am 26.01.2023 zugestellt wurde. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten; siehe hierzu insbesondere BGH-Beschluss vom 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris, Rn. 6.
29III.
30Bezogen auf den 18.01.2023 muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich.
31Im Zeitpunkt des Widerrufs wies das Schuldnerverzeichnis folgende Eintragungen aus:
32Teil-Anerkenntnisurteil vom 23.03.2022
33AG Kempen - 13 C 480/21 -
34M. GmbH
35Forderungshöhe: 280,00 €
36Versäumnisurteil vom 13.12.2021
37AG Kempen - 13 C 420/21 -
38R. als Insolvenzverwalter der O.
39Forderungshöhe: 2.500,00 €
40Oberfinanzdirektion NRW S0824-2022/0040 St 319 a
4152.383,01 € Steuerrückstände (vollstreckbar) gem. Mitteilung vom 18.10.2022
42Finanzamt V. 115/5080/1000
43Nichtabgabe der Vermögensauskunft
44Vollstreckungsbescheid vom 14.09.2022
45AG Euskirchen - 22-4448259-0-8 -
46F. AG
47keine Angabe zur Höhe
48Gem. OGV N. ist
49Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen
50Zwangsgeldbescheid vom 19.10.2022
51RAK P. - A/777/2022 IV -
52Forderungshöhe: 1.000,00 € + 3,45 €
53Zwangsvollstreckung läuft
54Vollstreckungsbescheid vom 03.11.2022
55AG Hagen -22-2394218-0-0 -
56I.
57keine Angabe zur Höhe
58Gem. OGV N. ist am 17.01.2023
59Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden.
60Damit gilt bereits die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
61Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie, bezogen auf diesen Zeitpunkt, zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18 - und vom 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18 -). Dies hat der Kläger nicht getan. Seine vorgerichtliche Ankündigung, den Beweis dafür zu führen, dass er in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, hat er nicht in die Tat umgesetzt.
62Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden (AGH Hamm, Urteil vom 13.09.2013, - 1 AGH 24/13 -, Tz. 45, juris; Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 5. Aufl., § 14, BRAO Rn. 32). Die Annahme der Gefährdung der Rechtsuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5.12.2005, - AnwZ (B) 13/05 = NJW-RR 2006, 559, Tz. 8 und vom 25.06.2007, - AnwZ (B) 101/05 = NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.).
63IV.
64Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c, 154 VwGO und 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
65Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind.
66Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in seinen tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
67Rechtsmittelbelehrung
68Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
69Die Berufung ist nur zuzulassen,
701. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
712. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
723. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
734. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
745. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
75Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
76Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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