BRAO § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von