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BRAO § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH III – 4 –2/23
21. März 2023
BayAGH III – 4 –2/23 21. März 2023