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BRAO § 68 Wahlperiode

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 45/24
14. Februar 2025
1 AGH 45/24 14. Februar 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 33/24
20. Dezember 2024
1 AGH 33/24 20. Dezember 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 11/24
21. Juni 2024
1 AGH 11/24 21. Juni 2024
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH III – 4 –2/23
21. März 2023
BayAGH III – 4 –2/23 21. März 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 41/21
12. September 2022
AnwZ (Brfg) 41/21 12. September 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 19/19
7. Dezember 2020
AnwZ (Brfg) 19/19 7. Dezember 2020