Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BRAO § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 B 2.18
7. April 2022
OVG 10 B 2.18 7. April 2022