Brau/MälzAusbV 2007 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

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