Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird
- 1.
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nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie - 2.
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nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Anlage B der Handwerksordnung