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BrennO 1998 § 104

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.

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