BrennO 1998 § 123

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Gesetzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von