Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter, die sich außerhalb der Brennerei befinden oder die zwar in der Brennerei aufgestellt sind, aber nicht Brennereizwecken dienen, unterliegen gleich den Räumen, in denen sie aufgestellt sind, der amtlichen Überwachung.
BrennO 1998 § 226
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.