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BrennO 1998 § 227

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Wer Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter oder Teile davon abgeben will, hat dies unter Angabe des Erwerbers der Zollstelle vor der Abgabe schriftlich anzuzeigen.

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