BrennO 1998 § 91

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Um die tägliche Ausbeute oder die Ausbeute bestimmter Mengen der Abbrennstoffe festzustellen, dürfen mit Genehmigung des Hauptzollamts Tagessammelgefäße in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Tagessammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.

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