BrennO 1998 § 92

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

Wenn das Gefälle zum Ablauf des Branntweins in die Hauptsammelgefäße nicht vorhanden ist, dürfen Hilfssammelgefäße nebst Pumpe in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Hilfssammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.

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