BRGO 1966 § 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates

(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschußmitglied es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.

(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.

(3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von