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BRKG 2005 § 14 Auslandsdienstreisen

Bundesreisekostengesetz

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.

(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (3. Kammer) - 3 K 1619/14.WI
24. Juni 2015
3 K 1619/14.WI 24. Juni 2015
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 638/06 E
28. September 2007
18 K 638/06 E 28. September 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 4224/01
28. Januar 2003
2 K 4224/01 28. Januar 2003