Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 18 K 638/06 E

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18.4.2001 in der Gestalt der Einspruchesentscheidung vom 19.10.2001, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 27.9.2007, wird dahin abgeändert, dass zusätzliche Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 228 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.


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