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BRRG § 125c

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsache, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 7.25
4. November 2025
2 B 7.25 4. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 123/15
23. April 2015
1 Ws 123/15 23. April 2015
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DL 13 S 2145/10
27. Januar 2011
DL 13 S 2145/10 27. Januar 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 22/09
5. März 2010
2 B 22/09 5. März 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 6 A 157/08
12. November 2008
6 A 157/08 12. November 2008
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 1886/08
1. August 2008
3 K 1886/08 1. August 2008
Entscheidung vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 7 K 131/07
7. Februar 2008
7 K 131/07 7. Februar 2008
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21d A 2894/04.O
30. November 2005
21d A 2894/04.O 30. November 2005
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12D A 878/00.O
5. April 2001
12D A 878/00.O 5. April 2001
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15d A 878/00.O
5. April 2001
15d A 878/00.O 5. April 2001