Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.
BrStV 2010 § 2 Brennwein
Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.