BrStV 2010 § 2 Brennwein

Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes

Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.

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