(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.
(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt
- 1.
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in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius - a)
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mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - b)
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mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
- 2.
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in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten, - a)
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wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius - aa)
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mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb, - bb)
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mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb,
- b)
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wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;
- 3.
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in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten, - a)
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mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des Ethanols, - b)
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nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.
(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) angegeben ist.
(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
- 1.
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als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder - 2.
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als Massengehalt in Masseprozent.