(1) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, diesen bei Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind:
„Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und steuerrechtliche Folgen. “
Werden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der Abgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen. Die Kennzeichnungspflichten gelten auch auf weiteren Handelsstufen.
(2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.