Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
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Brucellose - a)
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im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch - aa)
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bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder - bb)
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mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,
- b)
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im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung, - c)
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im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung
festgestellt ist; - 2.
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Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.