BrucelloseV § 2

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von