Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.
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BRüG § 23
Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 120.12
16. Januar 2014
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29 K 120.12 | 16. Januar 2014 |