(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.