(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt.
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.
(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben.
(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.