BSAVfV § 15 Verkehr mit anderen Stellen

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.

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