Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
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BSAVfV § 9 Anbau- und Marktbedeutung
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Referenzen
- § 36 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
- BSAVfV § 5 Vermehrungsmaterial, Saatgut 1x
- BSAVfV § 6 Durchführung der Prüfungen 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.