Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
BSAVfV § 9 Anbau- und Marktbedeutung
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Referenzen
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