Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
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BSeeSchG § 3d
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Referenzen
- BSeeSchG § 1 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.