BSHGebV § 2 Gebühren und Auslagen

Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von