(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:
der Gebühr nach § 2 Absatz 1.
(4) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.