BSHGebV § 3 Gebührenbemessung

Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:

Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

68 Euro,
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

55 Euro,
Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro.


Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:

1. für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen
0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember
ab 12.00 Uhr




100 Prozent,
2. für Sonntagsarbeit
von Samstag 12.00 Uhr
bis Sonntag 24.00 Uhr



50 Prozent,
3. für Nachtarbeit,
soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden,
von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr


25 Prozent


der Gebühr nach § 2 Absatz 1.

(4) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.

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