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BStatG 1987 § 9 Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 3 K 2128/20.KS
25. Oktober 2021
3 K 2128/20.KS 25. Oktober 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 18/17
9. Oktober 2017
12 B 18/17 9. Oktober 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 B 3.15
8. September 2016
OVG 12 B 3.15 8. September 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 226/14
27. Januar 2015
11 ME 226/14 27. Januar 2015