(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1994
- 1.
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in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 91.200 Deutsche Mark jährlich und 7.600 Deutsche Mark monatlich, - 2.
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in der knappschaftlichen Rentenversicherung 112.800 Deutsche Mark jährlich und 9.400 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1994
- 1.
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in der Rentenversicherung der Arbeit und der Angestellten 70.800 Deutsche Mark jährlich und 5.900 Deutsche Mark monatlich, - 2.
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in der knappschaftlichen Rentenversicherung 87.600 Deutsche Mark jährlich und 7.300 Deutsche Mark monatlich.