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BSWAG § 1 Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes

Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.

(3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Im überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege:

1.
Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfolgt,
2.
Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) bezeichnet sind,
3.
mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen sowie
4.
Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, priorisiert Schienenkorridoren des transeuropäischen Verkehrsnetzes, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 385/25
10. Juni 2025
5 S 385/25 10. Juni 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 6.24
22. Mai 2025
7 A 6.24 22. Mai 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 5.24
22. Mai 2025
7 A 5.24 22. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (8. Kammer) - 8 K 6924/23
13. Februar 2025
8 K 6924/23 13. Februar 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 AS 24.40016
29. Juli 2024
22 AS 24.40016 29. Juli 2024
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KS 2/22
13. Dezember 2023
4 KS 2/22 13. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 1271/22
25. Oktober 2023
5 S 1271/22 25. Oktober 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 R 76/21
28. März 2022
1 R 76/21 28. März 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 17/20
5. Oktober 2021
7 A 17/20 5. Oktober 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 16/20
5. Oktober 2021
7 A 16/20 5. Oktober 2021