Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskörperschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung ist, auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, frühestens nach sieben Jahren daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß sich das unternehmerische Interesse der Eisenbahnen des Bundes an den Investitionen verändert hat. Die Kosten trägt der Antragsteller. Haben sich die Verhältnisse, die für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.
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BSWAG § 9 Finanzierung und Baudurchführung
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 385/25
10. Juni 2025
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5 S 385/25 | 10. Juni 2025 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 7/15
14. Juni 2016
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10 C 7/15 | 14. Juni 2016 |
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1949/13
21. April 2015
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1 S 1949/13 | 21. April 2015 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 4182/11
17. Juli 2013
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7 K 4182/11 | 17. Juli 2013 |