Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BSWAG § 9 Finanzierung und Baudurchführung

Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskörperschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung ist, auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, frühestens nach sieben Jahren daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß sich das unternehmerische Interesse der Eisenbahnen des Bundes an den Investitionen verändert hat. Die Kosten trägt der Antragsteller. Haben sich die Verhältnisse, die für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 385/25
10. Juni 2025
5 S 385/25 10. Juni 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 7/15
14. Juni 2016
10 C 7/15 14. Juni 2016
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1949/13
21. April 2015
1 S 1949/13 21. April 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 4182/11
17. Juli 2013
7 K 4182/11 17. Juli 2013