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BTÄO § 2

Bundes-Tierärzteordnung

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.

(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 10/16 R
7. Dezember 2017
B 5 RE 10/16 R 7. Dezember 2017
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 R 699/16 WA
24. August 2017
L 14 R 699/16 WA 24. August 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 N 4.10
27. September 2013
OVG 10 N 4.10 27. September 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 N 53.10
20. September 2013
OVG 10 N 53.10 20. September 2013