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BTÄO § 6

Bundes-Tierärzteordnung

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (5. Kammer) - 5 L 2852/17.WI
24. Juli 2017
5 L 2852/17.WI 24. Juli 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 699/14
12. September 2014
5 L 699/14 12. September 2014