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BTÄO § 3

Bundes-Tierärzteordnung

Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 10/16 R
7. Dezember 2017
B 5 RE 10/16 R 7. Dezember 2017