Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.
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BTÄO § 3
Bundes-Tierärzteordnung
Referenzen
- BTÄO § 2 1x
Zitiert von
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Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 10/16 R
7. Dezember 2017
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B 5 RE 10/16 R | 7. Dezember 2017 |