BTGO 1980 § 23 Eröffnung der Aussprache

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

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