Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.
BTGO 1980 § 23 Eröffnung der Aussprache
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Referenzen
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